Schriftzug-ASG-neu-für-web

S A T Z U N G

§    1 - Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen  Altschützengesellschaft Ohrdruf 1554 e.V..

Er ist unter der laufenden Nummer 157 des Vereinsregisters des Amtsgerichtes Gotha eingetragen und hat seinen Sitz in Ohrdruf.

Der Verein ist Rechtsnachfolger der 1554 in Ohrdruf  gegründeten  Altschützengesellschaft.

- Zweck und Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar  gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts    „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ und dient der Pflege des Schießsports auf der Grundlage des Amateurgedankens.

Er will insbesondere seine Mitglieder

a) durch Pflege des Schießsports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkten sowie

b)  durch Pflege der Geselligkeit und Wiederaufnahme der alten Traditionen der    Altschützengesellschaft Ohrdruf freundschaftlich miteinander verbinden.

§ 2 - Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster  Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 - Gemeinnützigkeit

1) Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben  nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe sind ehrenamtlich tätig. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports.

2)  Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen  Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3)  Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den  Zwecken des Vereins fremd sind oder durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 - Geschäftsjahr

 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 - Mitgliedschaft

1) Der Verein hat

                 a) aktive Mitglieder über 18 Jahren

                 b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren

                 c) passive Mitglieder

                 d) Ehrenmitglieder

                 e) Ehrenvorsitzende

2) Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich.  Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten  Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3) Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten den Aufnahmeantrag unterschrieben und zugleich bestätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn  der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnehmen will.

4) Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seine  Beitrittserklärung  die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.

5) Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere  Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenvorsitzender kann nur werden, wer im Verein als  Vorsitzender tätig war .

6) Alle Mitglieder über 18 Jahren sind stimmberechtigt.

7) Die Mitgliedschaft beginnt ab Zahlung der Aufnahmegebühr.

§ 6 - Mitgliedsbeitrag

1) Jedes ordentliche Mitglied und jedes Jugendmitglied hat  zu Beginn des Kalenderjahres bis spätestens 31.3. desselben  den Jahresbeitrag zu zahlen.

2) Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.

3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr  werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

4) Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des  Vereinszweckes (§1) zu verwenden.

5)  Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht freigestellt.

 

§ 7 - Mitgliedschaftsrechte

          1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie  wirken an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mit sofern sie das 18. Lebensjahr überschritten haben.  Nach Erreichen der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.

2) Mitglieder unter 18 Jahren stimmen ihre Belange, welche die Jugendarbeit betreffen, in eigener Beratung  unter Vorsitz des Jugendwarts ab. In der Generalversammlung nimmt der Jugendwart die Interessen dieser  Jugendlichen wahr.

3) Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die  Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu  benutzen. Für die Teilnahme an den einzelnen Schießsportdisziplinen gelten die Beschlüsse des Thüringer Schützenbundes bzw. des Deutschen Schützenbundes.  Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes, des  Gothaer Kreisschützenverbandes „Sterzing-Kreis“ und des Thüringer Schützenbundes.  Die Satzungen des Landessportbundes, des Deutschen  Schützenbundes, des Thüringer Schützenbundes und des  Kreisschützenverbandes „Sterzing-Kreis“ werden anerkannt.

4) Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand Beauftragten  oder eines Abteilungsleiters in seinen Rechten verletzt fühlt,  steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.  Der Vereinsvorstand hat die Beschwerde in seiner ersten   Sitzung nach Eingang der Beschwerde zu behandeln und dem Beschwerdeführer das Ergebnis der  Beratung schriftlich   mitzuteilen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf persönliche  Anhörung während der seine Beschwerde   behandelnden  Vorstandssitzung. Gegen den Bescheid hat der Beschwerdeführer das Recht, die  nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 8 - Pflichten der Mitglieder

  Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:

1) den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu  unterstützen,

2) den Anordnungen des Vorstandes, eines Abteilungsleiters  und /oder eines vom Vorstand Beauftragten in allen  Vereins- und den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten,

3) die Beiträge pünktlich zu bezahlen,

4) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,

5) auf Verlangen des Vorstandes eine Unbedenklichkeitserklärung eines Arztes vorzulegen.

§ 9 - Strafen

1) Zur Ahndung von Vergehen gegen Zweck und Aufgaben des     Vereins können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:

a) Verwarnung

b) Verweis

c) Sperre

2) Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen  werden und zwar:

a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,

b) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und  Anordnungen der Vereinsorgane,

c) wegen unehrenhaften, vereinsschädigenden Verhaltens  innerhalb und außerhalb des Vereins.

Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem  Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen   nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der  Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu, deren   Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des   Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die  Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, die seiner Verwahrung befindlichen Vereinsgegenstände,   Sportausweise und Mitgliedskarte dem Vorstand zurück zugeben. Bei Ausschluss besteht kein Anspruch auf Beitragsrückvergütung.

§ 10 - Beendigung der Mitgliedschaft

1) durch Tod,

2) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines   Geschäftsjahres (siehe §4) zulässig und spätestens  3 Monate zuvor zu erklären ist,

3) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis auf   Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied

a) 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in  Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung  diese Rückstände nicht bezahlt oder

b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein  gegenüber nicht erfüllt hat.

4) durch Ausschluss (siehe §9, Abs.2)

§ 11 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1) die Jahreshauptversammlung (§12)

2) der Vorstand (§13)

3) die Mitgliederversammlung

 

§ 12 - Jahreshauptversammlung

1) Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich statt und  ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist die ordnungsgemäß   durch den Vorstand einberufene Versammlung aller   ordentlichen, Jugend- und Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden.

2) Die Jahreshauptversammlung soll innerhalb der ersten   3 Monate des Geschäftsjahres stattfinden. Die Einberufung  muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich  erfolgen und zwar unter der Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:

a) Jahresbericht des Oberschützenmeisters (Vorsitzender)

b) Jahresbericht des Schießwarts

c) Bericht des Schatzmeisters

d) Bericht der Kassenprüfer

e) im vierjährigen Turnus Entlastung des Vorstandes  und Schriftführers und deren Neuwahl

f) zeitlich versetzt im vierjährigen Turnus die Wahl der  zwei Kassenprüfer

g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und  Anträge der Mitglieder, die beim Schriftführer schriftlich  eingereicht werden müssen.

3) Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn  mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend   ist. Wird dabei die erforderliche Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht erreicht, muss eine neue Jahreshauptversammlung einberufen werden, die dann beschlussfähig ist.

4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch   den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des  Vereins liegt, oder schriftlich durch begründeten Antrag von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des  Verhandlungsgegenstandes verlangt wird.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann  spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages  einzuberufen.  Für die Einladungsform und -frist, sowie die Beschlussfähigkeit gelten die gleichen Festlegungen wie bei der  ordentlichen Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) (siehe Absatz 2,3 und 5).

5) Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit einfacher  Mehrheit über ihre Beschlüsse. Bei Stimmengleichheit   entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

6) Wahlen erfolgen bei einem Vorschlag durch offene Wahl,  bei mehreren Vorschlägen durch geheime Wahl.

7) Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend sind,  können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem  Leiter der Jahreshauptversammlung schriftlich vorliegt.

Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei  Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen  durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zugeben.

8) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder eines  Kassenprüfers kann durch den Vorstand ein Nachfolger   kooptiert werden.

9) Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse werden zu  Protokoll genommen und sind durch den Oberschützen meister, den Schriftführer und ein Mitglied aus der  Versammlung zu  unterschreiben.

 

13 - Der Vorstand

 1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand  sowie aus dem Gesamtvorstand.

2) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB  setzt sich aus folgenden Personen zusammen:

a) Oberschützenmeister

b) 1. Schützenmeister

c)  2. Schützenmeister

d) Schatzmeister

e) Schriftführer

Zum Gesamtvorstand zählen außerdem:

f) Schießwart

g) Pressewart

h) Jugendwart

Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes  sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

3) Der Vorstand tritt monatlich zusammen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Oberschützenmeisters den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich  aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht  öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen  herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch  schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes  herbeigeführt werden.

4) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand   ordnungsgemäß gewählt worden ist.

5) Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand   Ausschüsse bilden (§ 15).

 

§ 14 - Kassenprüfer

Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und  Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf   der Grundlage der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung   und des Vorstandes, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied darf nicht Kassenprüfer sein.

 

§ 15 - Ausschüsse       

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins    Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen  zu übertragenden Aufgaben zu erfüllen haben. Der Ausschuss wählt für die Dauer seiner Tätigkeit seinen  Vorsitzenden, der dem Vorstand über seine Abwicklung der   Aufgaben zu berichten hat.

 

§ 16 - Ehrenmitglieder

1) Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins oder sonstige  Personen die sich um den Verein oder um die Förderung  des Sportschießens verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.  

2) Die Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.

§ 17 - Auflösung

 

1) Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins, wenn   nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen ihn   weiterzuführen, erfolgt, wenn die Mitgliederversammlung  sie mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Vereins  beschließt. Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann  nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden,  auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall  seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an  die Stadt  Ohrdruf zur Verwendung steuerbegünstigter Zwecke.

Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung am 14.  März 2009.

Mit dieser Satzungsänderung verliert die Satzung vom 16. März 1996 ihre Gültigkeit.

 

E H R E N O R D N U N G

der Altschützengesellschaft Ohrdruf 1554 e.V.

1.  Präambel

Mit dem Ziel, Vereinsmitglieder aus gegebenem Anlass und aufgrund besonderer Veranlassung zu ehren, wurden in der Mitgliederversammlung vom 25.03.1995 aufgrund des eingebrachten

Vorstandsbeschlusses die nachfolgenden Grundsätze für die Vornahme von Ehrungen verabschiedet.

Es besteht Einigkeit darüber, dass durch die Aufstellung dieser Richtlinien zur Durchführung von Ehrungen ein Rechtsanspruch von Seiten des Vereinsmitglieds nicht hergeleitet werden kann und insoweit die Entscheidung zur Vornahme der Ehrung dem Vorstand, ggf. auch in Abstimmung mit der Mitgliederversammlung, in

Einzelfällen grundsätzlich vorbehalten bleibt.

Zu berücksichtigen sind weiterhin das Gefüge des Vereins und auch die hierfür vorhandenen Vereinsmittel.

Dies vorausgeschickt, wird beabsichtigt, folgende Ehrungen gegenüber verdienten Vereinsmitgliedern, und im Einzelfall Nichtmitgliedern, auszusprechen:

1. Verleihung einer vereinseigenen Urkunde

2. Verleihung eines Vereins-Ehrenzeichens (Ehrennadel in  verschiedenen Abstufungen)

3. Verleihung der Vereins-Ehrenmitgliedschaft oder eines Vereins-

     Ehrenamtes

4.  Ehrung von Mitgliedern / Nicht - Mitgliedern aus gegebenen Anlass.

 

2. Allgemeine Voraussetzungen

Zu Ziffer 1:

Aus Anlass besonderer Vereinshöhepunkte (Jubiläen, größere Vereinsveranstaltungen etc.) und wegen ihres besonderen Einsatzes, darüber hinaus aber auch im Hinblick auf langjährige tatkräftige Unterstützung des Vereins, sollen an Mitglieder „Ehrenurkunden“ ausgehändigt werden, die zumindest der Unterzeichnung seitens der Vorstandschaft und ggf. des Abteilungsleiters bedürfen. Weiterhin sollen auch mit einer Urkunde besonders verdiente aktive und passive Mitglieder geehrt werden, um hierdurch die langjährige Verbundenheit bzw. das Engagement für den Verein zu würdigen.

 

Die Urkunde kann entweder separat oder auch ergänzend mit den nachfolgenden Ehrungen ausgefertigt und überreicht werden.

a) Ehrennadel in Bronze

Für besondere Verdienste und den Einsatz für den Verein kann an Mitglieder nach einer mindestens 5-jährigen Vereinszugehörigkeit die Bronze-Ehrennadel verliehen werden.

Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die Ehrennadel auch für eine mindestens 10-jährige Mitgliedschaft im Verein an Mitglieder vergeben werden kann, wenn es sich feststellen lässt, dass das zu ehrende Mitglied sich an die vorgegebenen Vereinsstatuten gehalten hat und somit  Gründe, die einer Ehrung entgegenstehen, weder aus der Person, noch in Bezug auf das Zusammengehörigkeitsgefühl des Vereins entgegenstehen.

b) Ehrennadel in Silber

Für besondere herausragende Leistungen in der Person des Mitglieds oder aufgrund besonders tatkräftigen Einsatzes eines Mitglieds zur Förderung und Unterstützung des Vereins kann die Ehrennadel in Silber verliehen werden. Die Ehrennadel in Silber sollte im Regelfall nicht vor Ablauf einer 6-jährigen Mitgliedschaft verliehen werden. Sie soll insbesondere als besondere Auszeichnung an die Mitglieder vergeben werden, die ggf. bereits die Ehrennadel in Bronze erhalten haben und sich auch weiterhin aufgrund ihrer Person oder im Einsatz für den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben.

darüber hinaus kann die Ehrennadel in Silber auch an Vereinsmitglieder vergeben werden, die bereits 20 Jahre dem Verein als Mitglied angehören und durch die lange Mitgliedschaft die besondere Verbundenheit mit dem Verein dokumentiert haben.

c) Ehrennadel in Gold

Für besonders hervorragende Einzelleistungen oder aber langjährige, aktive Förderung des Vereins kann die Ehrennadel in Gold an Mitglieder abgegeben werden, wenn diese mindestens eine 10-jährige Vereins-

Mitgliedschaft nachweisen können und ersichtlich ist, dass sie durch ihr Wirken den Verein in besonderer Weise gefördert haben. Für den besonderen, verdienstvollen Einsatz ist die Verleihung der Ehrennadel in Gold insbesondere auch dann vorgesehen, wenn bereits die Vereins- Ehrennadel in Bronze/Silber schon vergeben wurden.

Darüber hinaus kann die Ehrennadel in Gold auch an Vereinsmitglieder verliehen werden, wenn diese mindestens 25 Jahre dem Verein als Mitglied angehören und gegen die Erteilung dieser besonderen Auszeichnung keine sonstigen Bedenken bestehen.

3. Vereinsförderer

Die Vereins-Ehrennadel in der Fassung  „Bronze / Silber / Gold“  kann zudem auch an besondere Förderer des Vereins vergeben werden, wobei eine Mitgliedschaft im Einzelfall wegen der besonderen Verdienste, Einsatz für den Vereinszweck, nicht Voraussetzung sein muss. Für Nicht- Mitglieder bedarf es eines ausdrücklichen Beschlusses der jeweiligen Mitgliederhauptversammlung.

4. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft

Für herausragende Dienste um den Verein können Mitglieder oder sonstige Personen die sich um den Verein oder um die Förderung des Sportschießens verdient gemacht haben zum  „Ehrenmitglied“  ernannt werden. Dies gilt auch für Mitglieder, die mindestens das 60. Lebensjahr

vollendet und dem Verein wenigstens 20 Jahre angehört haben.

Für die Ernennung zum Ehrenmitglied ist die Zustimmung der Jahreshauptversammlung einzuholen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied ist durch Übergabe einer entsprechenden Urkunde seitens des Vereins zu dokumentieren.

Ehrenmitglieder sind ab ihrer Ernennung für das jeweilige Vereinsjahr von der Beitragszahlung befreit, behalten jedoch ausdrücklich alle Rechte eines sonstigen ordentlichen Mitglieds entsprechend der Vereinssatzung.

Ehrenmitglieder können aus gegebenem Anlass auch zu Vorstandssitzungen als beratende Mitglieder eingeladen werden.

5. Für das Vereinsehrenamt

Aufgrund langjähriger aktiver Vereinsarbeit als Inhaber eines Vereinsamtes kann Mitgliedern, die sich für bestimmte in der Satzung vorgesehene Ämter als besonders geeignet erwiesen haben, für diese Position nach offiziellem Ausscheiden aus dem Amt und als Dank für besondere Pflichterfüllung, die Auszeichnung als Ehrenamt verliehen werden.

Die Verleihung eines Ehrenamtes berechtigt das Mitglied, auch weiterhin beratend an Vorstands- und Ausschusssitzungen teilzunehmen.

6. Schlussbestimmungen

Die Vereinsführung ist ausdrücklich ermächtigt, in Einzelfällen, soweit nicht zwingend über Satzung oder Ehrenordnung festgelegt, aus berechtigten Anlässen von den zeitlichen Vorgaben in Bezug auf die Verleihung von Auszeichnungen abzuweichen. Sollte ein Vereins-Ehrenausschuss im Einzelfall gebildet sein, ist dieser zuvor zu hören.

7. Ehrungen aus sonstigen Anlässen

Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen der Geschäftstätigkeit, im Interesse des Vereins sonstige Ehrungen der Vereinsmitglieder aus bestimmten Anlässen (Jubiläen, Beförderungen, Hochzeiten etc.) vorzunehmen.

Erfolgte Ehrungen sind im Vereinsprotokoll schriftlich zu vermerken.

8. Aberkennung

Die Aberkennung eines Ehrenamtes oder einer Ehren-Vereinsmitgliedschaft aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens entgegen dem Satzungszweck, kann nur in Eilfällen von seitens des Vorstandes vorläufig ausgesprochen werden; die Aberkennung bedarf jedoch grundsätzlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

Vorstehende Grundsätze wurden von der Mitgliederversammlung vom 25.03.1995 ausdrücklich gebilligt.

     

J U G E N D O R D N U N G

der Altschützengesellschaft Ohrdruf 1554 e.V.

1. Name und Mitgliedschaft

Mitglieder der Jugendabteilung der Altschützengesellschaft Ohrdruf 1554 e.V. sind alle Kinder, Jugendlichen und junge Volljährige die noch nicht 21 Jahre alt sind sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Jugendausschusses die noch nicht 27 Jahre alt sind.

2. Aufgaben

Die Jugend der Altschützengesellschaft Ohrdruf 1554 e.V. führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung der ASG selbständig. Aufgaben der Jugend der Altschützengesellschaft Ohrdruf 1554 e.V. sind insbesondere:

a) Förderung des Sports und der Tradition als Teil der Jugendarbeit

b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude

c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der  Jugendlichen in der Gesellschaft

d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung

e) Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der  Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen

f) Pflege der internationalen Verständigung

 

3.  Organe

Organe der Jugend der Altschützengesellschaft Ohrdruf 1554 e.V. sind:

 - der Vereinsjugendtag

 - der Vereinsjugendausschuss

 

4. Vereinsjugendtag

a) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie  sind das höchste Organ der Jugend der    Altschützengesellschaft  Ohrdruf 1554 e.V..

 Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.

b) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:

 - Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses

 - Entlastung des Vereinsjugendausschusses

 - Neuwahl des Vereinsjugendausschusses

 - Wahl der Delegierten zu Jugendtagen auf Bund / Land / Kreis / Stadtebene, zu denen der Verein  Delegationsrecht hat

 - Beschlussfassung über vorliegende Anträge

c) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jeweils im ersten Quartal,  vor der Jahreshauptversammlung der ASG statt. Er wird vom / von  der Vorsitzenden des Jugendausschusses zwei Wochen vorher durch  Aushang oder bei Notwendigkeit persönlich unter Angabe der  Tagesordnung einberufen.

d) Ein außerordentlicher Jugendtag findet statt, wenn das Interesse der  Vereinsjugend es erfordert oder wenn ¼ der stimmberechtigten  Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der  Gründe beim Jugendausschuss beantragt.

e) Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der  Erschienenen beschlussfähig. Er ist beschlussunfähig, wenn die  Hälfte der nach Anwesenheitsliste stimmberechtigten  Teilnehmer /  innen nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die  Beschlussfähigkeit durch den / die Versammlungsleiter / in  auf  Antrag vorher festgestellt ist.

f) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit  der anwesenden Stimmberechtigten.

g) Mitglieder der Jugendabteilung ab dem 12. Lebensjahr haben je  eine nicht übertragbare Stimme.

 

5. Vereinsjugendausschuss

a) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:

 - dem / der Vorsitzenden

 - seinem / seiner Stellvertreter / in

 - dem / der Jugendpressewart / in

 - dem / der Schriftführer / in

 - 2 Jugendsprechern, nach Möglichkeit einem männlichen und einen   weiblichen Vertreter 

b) Der / die Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die  Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen bezüglich der  Jugendgremien des Bundes / Kreises und der Kommunen. Ist er /  sie nicht volljährige, bestimmt der Jugendausschuss ein anderes  volljähriges Mitglied der Jugendabteilung, welches die  Vereinsjugend rechtsgeschäftlich vertritt und den Vorsitzenden des  Jugendausschusses unterstützt. Der Vorsitzende des  Jugendausschusses ist Mitglied des Gesamtausschusses.

c) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem  Vereinsjugendtag für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl  des Vereinsjugendausschusses im Amt.

d) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied unter  Berücksichtigung von Punkt 1 wählbar.

e) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der  Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des  Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine 

 gegenüber dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins  verantwortlich.

f) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden einmal  monatlich statt.

g) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle  Jugendangelegenheiten des Vereins.

h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der  Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse  bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.

 

6.  Jugendordnungsänderungen

Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Änderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.

Diese Jugendordnung wurde beschlossen am 25. 03. 1995

           

 

Web Design