S A T Z U N G
§ 1 - Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Altschützengesellschaft Ohrdruf 1554 e.V..
Er ist unter der laufenden Nummer 157 des Vereinsregisters des Amtsgerichtes Gotha eingetragen und hat seinen Sitz in Ohrdruf.
Der Verein ist Rechtsnachfolger der 1554 in Ohrdruf gegründeten Altschützengesellschaft.
- Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“ und dient der Pflege des Schießsports auf der Grundlage des Amateurgedankens.
Er will insbesondere seine Mitglieder
a) durch Pflege des Schießsports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss aller parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkten sowie
b) durch Pflege der Geselligkeit und Wiederaufnahme der alten Traditionen der Altschützengesellschaft Ohrdruf freundschaftlich miteinander verbinden.
§ 2 - Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
1) Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder haben nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder seiner Organe sind ehrenamtlich tätig. Das Vermögen dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports.
2) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3) Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 - Mitgliedschaft
1) Der Verein hat
a) aktive Mitglieder über 18 Jahren
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
c) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
e) Ehrenvorsitzende
2) Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich. Mitglied können alle Personen werden, die sich in geordneten Verhältnissen befinden und über einen guten Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme entscheidet der Vorstand.
3) Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten den Aufnahmeantrag unterschrieben und zugleich bestätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnehmen will.
4) Jedes Mitglied verpflichtet sich durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
5) Mitglieder, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenvorsitzender kann nur werden, wer im Verein als Vorsitzender tätig war .
6) Alle Mitglieder über 18 Jahren sind stimmberechtigt.
7) Die Mitgliedschaft beginnt ab Zahlung der Aufnahmegebühr.
§ 6 - Mitgliedsbeitrag
1) Jedes ordentliche Mitglied und jedes Jugendmitglied hat zu Beginn des Kalenderjahres bis spätestens 31.3. desselben den Jahresbeitrag zu zahlen.
2) Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu entrichten.
3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Aufnahmegebühr werden von der Jahreshauptversammlung festgesetzt.
4) Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung des Vereinszweckes (§1) zu verwenden.
5) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht freigestellt.
§ 7 - Mitgliedschaftsrechte
1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie wirken an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mit sofern sie das 18. Lebensjahr überschritten haben. Nach Erreichen der Volljährigkeit sind sie auch wählbar.
2) Mitglieder unter 18 Jahren stimmen ihre Belange, welche die Jugendarbeit betreffen, in eigener Beratung unter Vorsitz des Jugendwarts ab. In der Generalversammlung nimmt der Jugendwart die Interessen dieser Jugendlichen wahr.
3) Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen. Für die Teilnahme an den einzelnen Schießsportdisziplinen gelten die Beschlüsse des Thüringer Schützenbundes bzw. des Deutschen Schützenbundes. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes, des Gothaer Kreisschützenverbandes „Sterzing-Kreis“ und des Thüringer Schützenbundes. Die Satzungen des Landessportbundes, des Deutschen Schützenbundes, des Thüringer Schützenbundes und des Kreisschützenverbandes „Sterzing-Kreis“ werden anerkannt.
4) Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand Beauftragten oder eines Abteilungsleiters in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu. Der Vereinsvorstand hat die Beschwerde in seiner ersten Sitzung nach Eingang der Beschwerde zu behandeln und dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beratung schriftlich mitzuteilen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch auf persönliche Anhörung während der seine Beschwerde behandelnden Vorstandssitzung. Gegen den Bescheid hat der Beschwerdeführer das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 8 - Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
1) den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen,
2) den Anordnungen des Vorstandes, eines Abteilungsleiters und /oder eines vom Vorstand Beauftragten in allen Vereins- und den betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten,
3) die Beiträge pünktlich zu bezahlen,
4) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
5) auf Verlangen des Vorstandes eine Unbedenklichkeitserklärung eines Arztes vorzulegen.
§ 9 - Strafen
1) Zur Ahndung von Vergehen gegen Zweck und Aufgaben des Vereins können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Sperre
2) Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden und zwar:
a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
b) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane,
c) wegen unehrenhaften, vereinsschädigenden Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, die seiner Verwahrung befindlichen Vereinsgegenstände, Sportausweise und Mitgliedskarte dem Vorstand zurück zugeben. Bei Ausschluss besteht kein Anspruch auf Beitragsrückvergütung.
§ 10 - Beendigung der Mitgliedschaft
1) durch Tod,
2) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Geschäftsjahres (siehe §4) zulässig und spätestens 3 Monate zuvor zu erklären ist,
3) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis auf Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied
a) 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder
b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
4) durch Ausschluss (siehe §9, Abs.2)
§ 11 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1) die Jahreshauptversammlung (§12)
2) der Vorstand (§13)
3) die Mitgliederversammlung
§ 12 - Jahreshauptversammlung
1) Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich statt und ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen, Jugend- und Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden.
2) Die Jahreshauptversammlung soll innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres stattfinden. Die Einberufung muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen und zwar unter der Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:
a) Jahresbericht des Oberschützenmeisters (Vorsitzender)
b) Jahresbericht des Schießwarts
c) Bericht des Schatzmeisters
d) Bericht der Kassenprüfer
e) im vierjährigen Turnus Entlastung des Vorstandes und Schriftführers und deren Neuwahl
f) zeitlich versetzt im vierjährigen Turnus die Wahl der zwei Kassenprüfer
g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die beim Schriftführer schriftlich eingereicht werden müssen.
3) Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wird dabei die erforderliche Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder nicht erreicht, muss eine neue Jahreshauptversammlung einberufen werden, die dann beschlussfähig ist.
4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt, oder schriftlich durch begründeten Antrag von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 3 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Für die Einladungsform und -frist, sowie die Beschlussfähigkeit gelten die gleichen Festlegungen wie bei der ordentlichen Generalversammlung (Jahreshauptversammlung) (siehe Absatz 2,3 und 5).
5) Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über ihre Beschlüsse. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6) Wahlen erfolgen bei einem Vorschlag durch offene Wahl, bei mehreren Vorschlägen durch geheime Wahl.
7) Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Leiter der Jahreshauptversammlung schriftlich vorliegt.
Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zugeben.
8) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder eines Kassenprüfers kann durch den Vorstand ein Nachfolger kooptiert werden.
9) Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse werden zu Protokoll genommen und sind durch den Oberschützen meister, den Schriftführer und ein Mitglied aus der Versammlung zu unterschreiben.
13 - Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand sowie aus dem Gesamtvorstand.
2) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
a) Oberschützenmeister
b) 1. Schützenmeister
c) 2. Schützenmeister
d) Schatzmeister
e) Schriftführer
Zum Gesamtvorstand zählen außerdem:
f) Schießwart
g) Pressewart
h) Jugendwart
Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3) Der Vorstand tritt monatlich zusammen und ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Oberschützenmeisters den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse wörtlich aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in Sitzungen herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein Beschluss auch schriftlich durch Rundfrage bei allen Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.
4) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist.
5) Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (§ 15).
§ 14 - Kassenprüfer
Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Jahreshauptversammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied darf nicht Kassenprüfer sein.
§ 15 - Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen zu übertragenden Aufgaben zu erfüllen haben. Der Ausschuss wählt für die Dauer seiner Tätigkeit seinen Vorsitzenden, der dem Vorstand über seine Abwicklung der Aufgaben zu berichten hat.
§ 16 - Ehrenmitglieder
1) Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins oder sonstige Personen die sich um den Verein oder um die Förderung des Sportschießens verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
2) Die Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
§ 17 - Auflösung
1) Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen ihn weiterzuführen, erfolgt, wenn die Mitgliederversammlung sie mit einer Mehrheit von 2/3 aller Mitglieder des Vereins beschließt. Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Ohrdruf zur Verwendung steuerbegünstigter Zwecke.
Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene Jahreshauptversammlung am 14. März 2009.
Mit dieser Satzungsänderung verliert die Satzung vom 16. März 1996 ihre Gültigkeit.
E H R E N O R D N U N G
der Altschützengesellschaft Ohrdruf 1554 e.V.
1. Präambel
Mit dem Ziel, Vereinsmitglieder aus gegebenem Anlass und aufgrund besonderer Veranlassung zu ehren, wurden in der Mitgliederversammlung vom 25.03.1995 aufgrund des eingebrachten
Vorstandsbeschlusses die nachfolgenden Grundsätze für die Vornahme von Ehrungen verabschiedet.
Es besteht Einigkeit darüber, dass durch die Aufstellung dieser Richtlinien zur Durchführung von Ehrungen ein Rechtsanspruch von Seiten des Vereinsmitglieds nicht hergeleitet werden kann und insoweit die Entscheidung zur Vornahme der Ehrung dem Vorstand, ggf. auch in Abstimmung mit der Mitgliederversammlung, in
Einzelfällen grundsätzlich vorbehalten bleibt.
Zu berücksichtigen sind weiterhin das Gefüge des Vereins und auch die hierfür vorhandenen Vereinsmittel.
Dies vorausgeschickt, wird beabsichtigt, folgende Ehrungen gegenüber verdienten Vereinsmitgliedern, und im Einzelfall Nichtmitgliedern, auszusprechen:
1. Verleihung einer vereinseigenen Urkunde
2. Verleihung eines Vereins-Ehrenzeichens (Ehrennadel in verschiedenen Abstufungen)
3. Verleihung der Vereins-Ehrenmitgliedschaft oder eines Vereins-
Ehrenamtes
4. Ehrung von Mitgliedern / Nicht - Mitgliedern aus gegebenen Anlass.
2. Allgemeine Voraussetzungen
Zu Ziffer 1:
Aus Anlass besonderer Vereinshöhepunkte (Jubiläen, größere Vereinsveranstaltungen etc.) und wegen ihres besonderen Einsatzes, darüber hinaus aber auch im Hinblick auf langjährige tatkräftige Unterstützung des Vereins, sollen an Mitglieder „Ehrenurkunden“ ausgehändigt werden, die zumindest der Unterzeichnung seitens der Vorstandschaft und ggf. des Abteilungsleiters bedürfen. Weiterhin sollen auch mit einer Urkunde besonders verdiente aktive und passive Mitglieder geehrt werden, um hierdurch die langjährige Verbundenheit bzw. das Engagement für den Verein zu würdigen.
Die Urkunde kann entweder separat oder auch ergänzend mit den nachfolgenden Ehrungen ausgefertigt und überreicht werden.
a) Ehrennadel in Bronze
Für besondere Verdienste und den Einsatz für den Verein kann an Mitglieder nach einer mindestens 5-jährigen Vereinszugehörigkeit die Bronze-Ehrennadel verliehen werden.
Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die Ehrennadel auch für eine mindestens 10-jährige Mitgliedschaft im Verein an Mitglieder vergeben werden kann, wenn es sich feststellen lässt, dass das zu ehrende Mitglied sich an die vorgegebenen Vereinsstatuten gehalten hat und somit Gründe, die einer Ehrung entgegenstehen, weder aus der Person, noch in Bezug auf das Zusammengehörigkeitsgefühl des Vereins entgegenstehen.
b) Ehrennadel in Silber
Für besondere herausragende Leistungen in der Person des Mitglieds oder aufgrund besonders tatkräftigen Einsatzes eines Mitglieds zur Förderung und Unterstützung des Vereins kann die Ehrennadel in Silber verliehen werden. Die Ehrennadel in Silber sollte im Regelfall nicht vor Ablauf einer 6-jährigen Mitgliedschaft verliehen werden. Sie soll insbesondere als besondere Auszeichnung an die Mitglieder vergeben werden, die ggf. bereits die Ehrennadel in Bronze erhalten haben und sich auch weiterhin aufgrund ihrer Person oder im Einsatz für den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben.
darüber hinaus kann die Ehrennadel in Silber auch an Vereinsmitglieder vergeben werden, die bereits 20 Jahre dem Verein als Mitglied angehören und durch die lange Mitgliedschaft die besondere Verbundenheit mit dem Verein dokumentiert haben.
c) Ehrennadel in Gold
Für besonders hervorragende Einzelleistungen oder aber langjährige, aktive Förderung des Vereins kann die Ehrennadel in Gold an Mitglieder abgegeben werden, wenn diese mindestens eine 10-jährige Vereins-
Mitgliedschaft nachweisen können und ersichtlich ist, dass sie durch ihr Wirken den Verein in besonderer Weise gefördert haben. Für den besonderen, verdienstvollen Einsatz ist die Verleihung der Ehrennadel in Gold insbesondere auch dann vorgesehen, wenn bereits die Vereins- Ehrennadel in Bronze/Silber schon vergeben wurden.
Darüber hinaus kann die Ehrennadel in Gold auch an Vereinsmitglieder verliehen werden, wenn diese mindestens 25 Jahre dem Verein als Mitglied angehören und gegen die Erteilung dieser besonderen Auszeichnung keine sonstigen Bedenken bestehen.
3. Vereinsförderer
Die Vereins-Ehrennadel in der Fassung „Bronze / Silber / Gold“ kann zudem auch an besondere Förderer des Vereins vergeben werden, wobei eine Mitgliedschaft im Einzelfall wegen der besonderen Verdienste, Einsatz für den Vereinszweck, nicht Voraussetzung sein muss. Für Nicht- Mitglieder bedarf es eines ausdrücklichen Beschlusses der jeweiligen Mitgliederhauptversammlung.
4. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
Für herausragende Dienste um den Verein können Mitglieder oder sonstige Personen die sich um den Verein oder um die Förderung des Sportschießens verdient gemacht haben zum „Ehrenmitglied“ ernannt werden. Dies gilt auch für Mitglieder, die mindestens das 60. Lebensjahr
vollendet und dem Verein wenigstens 20 Jahre angehört haben.
Für die Ernennung zum Ehrenmitglied ist die Zustimmung der Jahreshauptversammlung einzuholen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied ist durch Übergabe einer entsprechenden Urkunde seitens des Vereins zu dokumentieren.
Ehrenmitglieder sind ab ihrer Ernennung für das jeweilige Vereinsjahr von der Beitragszahlung befreit, behalten jedoch ausdrücklich alle Rechte eines sonstigen ordentlichen Mitglieds entsprechend der Vereinssatzung.
Ehrenmitglieder können aus gegebenem Anlass auch zu Vorstandssitzungen als beratende Mitglieder eingeladen werden.
5. Für das Vereinsehrenamt
Aufgrund langjähriger aktiver Vereinsarbeit als Inhaber eines Vereinsamtes kann Mitgliedern, die sich für bestimmte in der Satzung vorgesehene Ämter als besonders geeignet erwiesen haben, für diese Position nach offiziellem Ausscheiden aus dem Amt und als Dank für besondere Pflichterfüllung, die Auszeichnung als Ehrenamt verliehen werden.
Die Verleihung eines Ehrenamtes berechtigt das Mitglied, auch weiterhin beratend an Vorstands- und Ausschusssitzungen teilzunehmen.
6. Schlussbestimmungen
Die Vereinsführung ist ausdrücklich ermächtigt, in Einzelfällen, soweit nicht zwingend über Satzung oder Ehrenordnung festgelegt, aus berechtigten Anlässen von den zeitlichen Vorgaben in Bezug auf die Verleihung von Auszeichnungen abzuweichen. Sollte ein Vereins-Ehrenausschuss im Einzelfall gebildet sein, ist dieser zuvor zu hören.
7. Ehrungen aus sonstigen Anlässen
Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen der Geschäftstätigkeit, im Interesse des Vereins sonstige Ehrungen der Vereinsmitglieder aus bestimmten Anlässen (Jubiläen, Beförderungen, Hochzeiten etc.) vorzunehmen.
Erfolgte Ehrungen sind im Vereinsprotokoll schriftlich zu vermerken.
8. Aberkennung
Die Aberkennung eines Ehrenamtes oder einer Ehren-Vereinsmitgliedschaft aufgrund vereinsschädigenden Verhaltens entgegen dem Satzungszweck, kann nur in Eilfällen von seitens des Vorstandes vorläufig ausgesprochen werden; die Aberkennung bedarf jedoch grundsätzlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Vorstehende Grundsätze wurden von der Mitgliederversammlung vom 25.03.1995 ausdrücklich gebilligt.
J U G E N D O R D N U N G
der Altschützengesellschaft Ohrdruf 1554 e.V.
1. Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung der Altschützengesellschaft Ohrdruf 1554 e.V. sind alle Kinder, Jugendlichen und junge Volljährige die noch nicht 21 Jahre alt sind sowie die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Jugendausschusses die noch nicht 27 Jahre alt sind.
2. Aufgaben
Die Jugend der Altschützengesellschaft Ohrdruf 1554 e.V. führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung der ASG selbständig. Aufgaben der Jugend der Altschützengesellschaft Ohrdruf 1554 e.V. sind insbesondere:
a) Förderung des Sports und der Tradition als Teil der Jugendarbeit
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der Situation der Jugendlichen in der Gesellschaft
d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und zeitgemäßer Gesellung
e) Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien Trägern der Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen
f) Pflege der internationalen Verständigung
3. Organe
Organe der Jugend der Altschützengesellschaft Ohrdruf 1554 e.V. sind:
- der Vereinsjugendtag
- der Vereinsjugendausschuss
4. Vereinsjugendtag
a) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und außerordentliche. Sie sind das höchste Organ der Jugend der Altschützengesellschaft Ohrdruf 1554 e.V..
Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.
b) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind:
- Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereinsjugendausschusses
- Entlastung des Vereinsjugendausschusses
- Neuwahl des Vereinsjugendausschusses
- Wahl der Delegierten zu Jugendtagen auf Bund / Land / Kreis / Stadtebene, zu denen der Verein Delegationsrecht hat
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
c) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jeweils im ersten Quartal, vor der Jahreshauptversammlung der ASG statt. Er wird vom / von der Vorsitzenden des Jugendausschusses zwei Wochen vorher durch Aushang oder bei Notwendigkeit persönlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
d) Ein außerordentlicher Jugendtag findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend es erfordert oder wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendausschuss beantragt.
e) Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Er ist beschlussunfähig, wenn die Hälfte der nach Anwesenheitsliste stimmberechtigten Teilnehmer / innen nicht mehr anwesend sind. Voraussetzung ist aber, dass die Beschlussfähigkeit durch den / die Versammlungsleiter / in auf Antrag vorher festgestellt ist.
f) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
g) Mitglieder der Jugendabteilung ab dem 12. Lebensjahr haben je eine nicht übertragbare Stimme.
5. Vereinsjugendausschuss
a) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus:
- dem / der Vorsitzenden
- seinem / seiner Stellvertreter / in
- dem / der Jugendpressewart / in
- dem / der Schriftführer / in
- 2 Jugendsprechern, nach Möglichkeit einem männlichen und einen weiblichen Vertreter
b) Der / die Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen bezüglich der Jugendgremien des Bundes / Kreises und der Kommunen. Ist er / sie nicht volljährige, bestimmt der Jugendausschuss ein anderes volljähriges Mitglied der Jugendabteilung, welches die Vereinsjugend rechtsgeschäftlich vertritt und den Vorsitzenden des Jugendausschusses unterstützt. Der Vorsitzende des Jugendausschusses ist Mitglied des Gesamtausschusses.
c) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von dem Vereinsjugendtag für ein Jahr gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Vereinsjugendausschusses im Amt.
d) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied unter Berücksichtigung von Punkt 1 wählbar.
e) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse des Vereinsjugendtages. Der Vereinsjugendausschuss ist für seine
gegenüber dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des Vereins verantwortlich.
f) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden einmal monatlich statt.
g) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Vereinsjugendausschusses.
6. Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von dem ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem außerordentlichen Vereinsjugendtag beschlossen werden. Änderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten.
Diese Jugendordnung wurde beschlossen am 25. 03. 1995
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