S A T Z U N G
§    1 - Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen  Altschützengesellschaft Ohrdruf
1554 e.V..
Er ist unter der laufenden Nummer 157 des Vereinsregisters
des Amtsgerichtes Gotha eingetragen und hat seinen Sitz in
Ohrdruf.
Der Verein ist Rechtsnachfolger der 1554 in
Ohrdruf  gegründeten  Altschützengesellschaft.

- Zweck und Aufgaben
Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar  gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts    „Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung“ und dient der Pflege des Schießsports auf
der Grundlage des Amateurgedankens.
Er will insbesondere seine Mitglieder
a) durch Pflege des Schießsports nach dem Grundsatz der
Freiwilligkeit unter Ausschluss aller parteipolitischen,
konfessionellen und rassischen Gesichtspunkten sowie
b)  durch Pflege der Geselligkeit und Wiederaufnahme der
alten Traditionen der    Altschützengesellschaft Ohrdruf
freundschaftlich miteinander verbinden.
§ 2 - Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in
erster  Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
1) Der Verein arbeitet gemeinnützig. Seine Mitglieder
haben  nicht Anteil an seinem Vermögen. Die Mitglieder
seiner Organe sind ehrenamtlich tätig. Das Vermögen dient
ausschließlich gemeinnützigen Zwecken des Sports.
2)  Etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsmäßigen  Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
3)  Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die
den  Zwecken des Vereins fremd sind oder
durch  unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 4 - Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5 - Mitgliedschaft
1) Der Verein hat
a) aktive Mitglieder über 18 Jahren
b) jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren
c) passive Mitglieder
d) Ehrenmitglieder
e) Ehrenvorsitzende
2) Zur Aufnahme ist eine schriftliche Anmeldung
erforderlich.  Mitglied können alle Personen werden, die sich
in geordneten  Verhältnissen befinden und über einen guten
Leumund verfügen. Über die endgültige Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
3) Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben,
wenn ihre Erziehungsberechtigten den Aufnahmeantrag
unterschrieben und zugleich bestätigt haben, dass sie
einverstanden sind, wenn  der Minderjährige nach
ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnehmen
will.
4) Jedes Mitglied verpflichtet sich durch
seine  Beitrittserklärung  die Satzung des Vereins
anzuerkennen und zu achten.
5) Mitglieder, die sich um den Verein ganz
besondere  Verdienste erworben haben, können von der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern oder
Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenvorsitzender kann
nur werden, wer im Verein als  Vorsitzender tätig war .
6) Alle Mitglieder über 18 Jahren sind stimmberechtigt.
7) Die Mitgliedschaft beginnt ab Zahlung der
Aufnahmegebühr.
§ 6 - Mitgliedsbeitrag
1) Jedes ordentliche Mitglied und jedes Jugendmitglied hat  zu
Beginn des Kalenderjahres bis spätestens 31.3. desselben  den
Jahresbeitrag zu zahlen.
2) Bei Aufnahme in den Verein ist eine einmalige
Aufnahmegebühr zu entrichten.
3) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der
Aufnahmegebühr  werden von der Jahreshauptversammlung
festgesetzt.
4) Sämtliche Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung
des  Vereinszweckes (§1) zu verwenden.
5)  Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der
Beitragspflicht freigestellt.
§ 7 - Mitgliedschaftsrechte
1) Alle Mitglieder sind berechtigt, an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu
stellen. Sie  wirken an Abstimmungen und Wahlen durch
Ausübung ihres Stimmrechts mit sofern sie das 18. Lebensjahr
überschritten haben.  Nach Erreichen der Volljährigkeit sind
sie auch wählbar.
2) Mitglieder unter 18 Jahren stimmen ihre Belange, welche
die Jugendarbeit betreffen, in eigener Beratung  unter Vorsitz
des Jugendwarts ab. In der Generalversammlung nimmt der
Jugendwart die Interessen dieser  Jugendlichen wahr.
3) Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch
die  Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins
zu  benutzen. Für die Teilnahme an den einzelnen
Schießsportdisziplinen gelten die Beschlüsse des Thüringer
Schützenbundes bzw. des Deutschen Schützenbundes.  Der
Verein ist Mitglied des Landessportbundes, des  Gothaer
Kreisschützenverbandes „Sterzing-Kreis“ und des Thüringer
Schützenbundes.  Die Satzungen des Landessportbundes, des
Deutschen  Schützenbundes, des Thüringer Schützenbundes
und des  Kreisschützenverbandes „Sterzing-Kreis“ werden
anerkannt.
4) Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines
Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand Beauftragten  oder
eines Abteilungsleiters in seinen Rechten verletzt fühlt,  steht
das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.  Der
Vereinsvorstand hat die Beschwerde in seiner ersten   Sitzung
nach Eingang der Beschwerde zu behandeln und dem
Beschwerdeführer das Ergebnis der  Beratung
schriftlich   mitzuteilen. Der Beschwerdeführer hat Anspruch
auf persönliche  Anhörung während der seine
Beschwerde   behandelnden  Vorstandssitzung. Gegen den
Bescheid hat der Beschwerdeführer das Recht, die  nächste
Mitgliederversammlung anzurufen. Die
Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 8 - Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
1) den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen
zu  unterstützen,
2) den Anordnungen des Vorstandes, eines
Abteilungsleiters  und /oder eines vom Vorstand Beauftragten
in allen  Vereins- und den betreffenden Sportangelegenheiten
Folge zu leisten,
3) die Beiträge pünktlich zu bezahlen,
4) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,
5) auf Verlangen des Vorstandes eine
Unbedenklichkeitserklärung eines Arztes vorzulegen.
§ 9 - Strafen
1) Zur Ahndung von Vergehen gegen Zweck und Aufgaben
des     Vereins können vom Vorstand folgende Strafen
verhängt werden:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Sperre
2) Durch den Vorstand können Mitglieder
ausgeschlossen  werden und zwar:
a) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung,
b) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und  Anordnungen
der Vereinsorgane,
c) wegen unehrenhaften, vereinsschädigenden
Verhaltens  innerhalb und außerhalb des Vereins.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht
dem  Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von zwei
Wochen   nach Zustellung des Ausschlussbescheides das
Recht der  Berufung an die nächste Mitgliederversammlung
zu, deren   Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab,
an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung
des   Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen
die  Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, die
seiner Verwahrung befindlichen
Vereinsgegenstände,   Sportausweise und Mitgliedskarte dem
Vorstand zurück zugeben. Bei Ausschluss besteht kein
Anspruch auf Beitragsrückvergütung.
§ 10 - Beendigung der Mitgliedschaft
1) durch Tod,
2) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss
eines   Geschäftsjahres (siehe §4) zulässig und spätestens  3
Monate zuvor zu erklären ist,
3) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis
auf   Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied
a) 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge
in  Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung  diese
Rückstände nicht bezahlt oder
b) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem
Verein  gegenüber nicht erfüllt hat.
4) durch Ausschluss (siehe §9, Abs.2)
§ 11 - Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1) die Jahreshauptversammlung (§12)
2) der Vorstand (§13)
3) die Mitgliederversammlung
§ 12 - Jahreshauptversammlung
1) Die Jahreshauptversammlung findet alljährlich statt und  ist
das oberste Organ des Vereins. Sie ist die
ordnungsgemäß   durch den Vorstand einberufene
Versammlung aller   ordentlichen, Jugend- und
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzenden.
2) Die Jahreshauptversammlung soll innerhalb der ersten   3
Monate des Geschäftsjahres stattfinden. Die
Einberufung  muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin
schriftlich  erfolgen und zwar unter der Angabe der
Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:
a) Jahresbericht des Oberschützenmeisters (Vorsitzender)
b) Jahresbericht des Schießwarts
c) Bericht des Schatzmeisters
d) Bericht der Kassenprüfer
e) im vierjährigen Turnus Entlastung des Vorstandes  und
Schriftführers und deren Neuwahl
f) zeitlich versetzt im vierjährigen Turnus die Wahl der  zwei
Kassenprüfer
g) Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes
und  Anträge der Mitglieder, die beim Schriftführer
schriftlich  eingereicht werden müssen.
3) Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig,
wenn  mindestens ¼ der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend   ist. Wird dabei die erforderliche Anzahl der
stimmberechtigten Mitglieder nicht erreicht, muss eine neue
Jahreshauptversammlung einberufen werden, die dann
beschlussfähig ist.
4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen
durch   den Vorstand einberufen werden, wenn dies im
Interesse des  Vereins liegt, oder schriftlich durch begründeten
Antrag von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter
Angabe des  Verhandlungsgegenstandes verlangt wird.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist
dann  spätestens 3 Wochen nach Eingang des
Antrages  einzuberufen.  Für die Einladungsform und -frist,
sowie die Beschlussfähigkeit gelten die gleichen Festlegungen
wie bei der  ordentlichen Generalversammlung
(Jahreshauptversammlung) (siehe Absatz 2,3 und 5).
5) Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit
einfacher  Mehrheit über ihre Beschlüsse. Bei
Stimmengleichheit   entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6) Wahlen erfolgen bei einem Vorschlag durch offene
Wahl,  bei mehreren Vorschlägen durch geheime Wahl.
7) Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend
sind,  können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu
dem  Leiter der Jahreshauptversammlung schriftlich vorliegt.
Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus
drei  Mitgliedern, zu bestellen, der die Aufgabe hat, die
Wahlen  durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zugeben.
8) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder
eines  Kassenprüfers kann durch den Vorstand ein
Nachfolger   kooptiert werden.
9) Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse werden
zu  Protokoll genommen und sind durch den Oberschützen
meister, den Schriftführer und ein Mitglied aus
der  Versammlung zu  unterschreiben.
13 - Der Vorstand
1) Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden
Vorstand  sowie aus dem Gesamtvorstand.
2) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26
BGB  setzt sich aus folgenden Personen zusammen:
a) Oberschützenmeister
b) 1. Schützenmeister
c)  2. Schützenmeister
d) Schatzmeister
e) Schriftführer
Zum Gesamtvorstand zählen außerdem:
f) Schießwart
g) Pressewart
h) Jugendwart
Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden
Vorstandes  sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
3) Der Vorstand tritt monatlich zusammen und ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Beschlüsse werden in einfacher Mehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Oberschützenmeisters den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein
Protokoll zu führen, in dem die Beschlüsse
wörtlich  aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes
sind nicht  öffentlich. Alle Beschlüsse sind grundsätzlich in
Sitzungen  herbeizuführen. Ausnahmsweise kann ein
Beschluss auch  schriftlich durch Rundfrage bei allen
Mitgliedern des Vorstandes unter genauer Angabe des
Beschlussgegenstandes  herbeigeführt werden.
4) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer
Vorstand   ordnungsgemäß gewählt worden ist.
5) Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der
Vorstand   Ausschüsse bilden (§ 15).
§ 14 - Kassenprüfer
Den Kassenprüfern obliegt die Prüfung auf Richtigkeit
und  Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege
auf   der Grundlage der Beschlüsse der
Jahreshauptversammlung   und des Vorstandes, sowie die
Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied darf
nicht Kassenprüfer sein.
§ 15 - Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des
Vereins    Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen
die ihnen  zu übertragenden Aufgaben zu erfüllen haben. Der
Ausschuss wählt für die Dauer seiner Tätigkeit
seinen  Vorsitzenden, der dem Vorstand über seine
Abwicklung der   Aufgaben zu berichten hat.
§ 16 - Ehrenmitglieder
1) Der Vorstand kann Mitglieder des Vereins oder
sonstige  Personen die sich um den Verein oder um die
Förderung  des Sportschießens verdient gemacht haben, zu
Ehrenmitgliedern ernennen.
2) Die Ehrenmitglieder sind vom Beitrag befreit.
§ 17 - Auflösung
1) Die Auflösung oder Verschmelzung des Vereins,
wenn   nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen
ihn   weiterzuführen, erfolgt, wenn die
Mitgliederversammlung  sie mit einer Mehrheit von 2/3 aller
Mitglieder des Vereins  beschließt. Die Auflösung oder
Verschmelzung des Vereins kann  nur auf einer
Mitgliederversammlung beschlossen werden,  auf deren
Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei
Wegfall  seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des
Vereins an  die Stadt  Ohrdruf zur Verwendung
steuerbegünstigter Zwecke.
Beschlossen durch die ordnungsgemäß einberufene
Jahreshauptversammlung am 14.  März 2009.
Mit dieser Satzungsänderung verliert die Satzung vom 16.
März 1996 ihre Gültigkeit.
E H R E N O R D N U N G
der Altschützengesellschaft Ohrdruf 1554 e.V.
1.  Präambel
Mit dem Ziel, Vereinsmitglieder aus gegebenem Anlass und
aufgrund besonderer Veranlassung zu ehren, wurden in der
Mitgliederversammlung vom 25.03.1995 aufgrund des
eingebrachten
Vorstandsbeschlusses die nachfolgenden Grundsätze für die
Vornahme von Ehrungen verabschiedet.
Es besteht Einigkeit darüber, dass durch die Aufstellung dieser
Richtlinien zur Durchführung von Ehrungen ein
Rechtsanspruch von Seiten des Vereinsmitglieds nicht
hergeleitet werden kann und insoweit die Entscheidung zur
Vornahme der Ehrung dem Vorstand, ggf. auch in
Abstimmung mit der Mitgliederversammlung, in
Einzelfällen grundsätzlich vorbehalten bleibt.
Zu berücksichtigen sind weiterhin das Gefüge des Vereins und
auch die hierfür vorhandenen Vereinsmittel.
Dies vorausgeschickt, wird beabsichtigt, folgende Ehrungen
gegenüber verdienten Vereinsmitgliedern, und im Einzelfall
Nichtmitgliedern, auszusprechen:
1. Verleihung einer vereinseigenen Urkunde
2. Verleihung eines Vereins-Ehrenzeichens (Ehrennadel
in  verschiedenen Abstufungen)
3. Verleihung der Vereins-Ehrenmitgliedschaft oder eines
Vereins-
Ehrenamtes
4.  Ehrung von Mitgliedern / Nicht - Mitgliedern aus
gegebenen Anlass.
2. Allgemeine Voraussetzungen
Zu Ziffer 1:
Aus Anlass besonderer Vereinshöhepunkte (Jubiläen, größere
Vereinsveranstaltungen etc.) und wegen ihres besonderen
Einsatzes, darüber hinaus aber auch im Hinblick auf
langjährige tatkräftige Unterstützung des Vereins, sollen an
Mitglieder „Ehrenurkunden“ ausgehändigt werden, die
zumindest der Unterzeichnung seitens der Vorstandschaft und
ggf. des Abteilungsleiters bedürfen. Weiterhin sollen auch mit
einer Urkunde besonders verdiente aktive und passive
Mitglieder geehrt werden, um hierdurch die langjährige
Verbundenheit bzw. das Engagement für den Verein zu
würdigen.
Die Urkunde kann entweder separat oder auch ergänzend mit
den nachfolgenden Ehrungen ausgefertigt und überreicht
werden.
a) Ehrennadel in Bronze
Für besondere Verdienste und den Einsatz für den Verein kann
an Mitglieder nach einer mindestens 5-jährigen
Vereinszugehörigkeit die Bronze-Ehrennadel verliehen
werden.
Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die Ehrennadel auch für
eine mindestens 10-jährige Mitgliedschaft im Verein an
Mitglieder vergeben werden kann, wenn es sich feststellen
lässt, dass das zu ehrende Mitglied sich an die vorgegebenen
Vereinsstatuten gehalten hat und somit  Gründe, die einer
Ehrung entgegenstehen, weder aus der Person, noch in Bezug
auf das Zusammengehörigkeitsgefühl des Vereins
entgegenstehen.
b) Ehrennadel in Silber
Für besondere herausragende Leistungen in der Person des
Mitglieds oder aufgrund besonders tatkräftigen Einsatzes eines
Mitglieds zur Förderung und Unterstützung des Vereins kann
die Ehrennadel in Silber verliehen werden. Die Ehrennadel in
Silber sollte im Regelfall nicht vor Ablauf einer 6-jährigen
Mitgliedschaft verliehen werden. Sie soll insbesondere als
besondere Auszeichnung an die Mitglieder vergeben werden,
die ggf. bereits die Ehrennadel in Bronze erhalten haben und
sich auch weiterhin aufgrund ihrer Person oder im Einsatz für
den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben.
darüber hinaus kann die Ehrennadel in Silber auch an
Vereinsmitglieder vergeben werden, die bereits 20 Jahre dem
Verein als Mitglied angehören und durch die lange
Mitgliedschaft die besondere Verbundenheit mit dem Verein
dokumentiert haben.
c) Ehrennadel in Gold
Für besonders hervorragende Einzelleistungen oder aber
langjährige, aktive Förderung des Vereins kann die
Ehrennadel in Gold an Mitglieder abgegeben werden, wenn
diese mindestens eine 10-jährige Vereins-
Mitgliedschaft nachweisen können und ersichtlich ist, dass sie
durch ihr Wirken den Verein in besonderer Weise gefördert
haben. Für den besonderen, verdienstvollen Einsatz ist die
Verleihung der Ehrennadel in Gold insbesondere auch dann
vorgesehen, wenn bereits die Vereins- Ehrennadel in
Bronze/Silber schon vergeben wurden.
Darüber hinaus kann die Ehrennadel in Gold auch an
Vereinsmitglieder verliehen werden, wenn diese mindestens
25 Jahre dem Verein als Mitglied angehören und gegen die
Erteilung dieser besonderen Auszeichnung keine sonstigen
Bedenken bestehen.
3. Vereinsförderer
Die Vereins-Ehrennadel in der Fassung  „Bronze / Silber /
Gold“  kann zudem auch an besondere Förderer des Vereins
vergeben werden, wobei eine Mitgliedschaft im Einzelfall
wegen der besonderen Verdienste, Einsatz für den
Vereinszweck, nicht Voraussetzung sein muss. Für Nicht-
Mitglieder bedarf es eines ausdrücklichen Beschlusses der
jeweiligen Mitgliederhauptversammlung.
4. Verleihung der Ehrenmitgliedschaft
Für herausragende Dienste um den Verein können Mitglieder
oder sonstige Personen die sich um den Verein oder um die
Förderung des Sportschießens verdient gemacht haben
zum  „Ehrenmitglied“  ernannt werden. Dies gilt auch für
Mitglieder, die mindestens das 60. Lebensjahr
vollendet und dem Verein wenigstens 20 Jahre angehört
haben.
Für die Ernennung zum Ehrenmitglied ist die Zustimmung der
Jahreshauptversammlung einzuholen. Die Ernennung zum
Ehrenmitglied ist durch Übergabe einer entsprechenden
Urkunde seitens des Vereins zu dokumentieren.
Ehrenmitglieder sind ab ihrer Ernennung für das jeweilige
Vereinsjahr von der Beitragszahlung befreit, behalten jedoch
ausdrücklich alle Rechte eines sonstigen ordentlichen
Mitglieds entsprechend der Vereinssatzung.
Ehrenmitglieder können aus gegebenem Anlass auch zu
Vorstandssitzungen als beratende Mitglieder eingeladen
werden.
5. Für das Vereinsehrenamt
Aufgrund langjähriger aktiver Vereinsarbeit als Inhaber eines
Vereinsamtes kann Mitgliedern, die sich für bestimmte in der
Satzung vorgesehene Ämter als besonders geeignet erwiesen
haben, für diese Position nach offiziellem Ausscheiden aus
dem Amt und als Dank für besondere Pflichterfüllung, die
Auszeichnung als Ehrenamt verliehen werden.
Die Verleihung eines Ehrenamtes berechtigt das Mitglied,
auch weiterhin beratend an Vorstands- und
Ausschusssitzungen teilzunehmen.
6. Schlussbestimmungen
Die Vereinsführung ist ausdrücklich ermächtigt, in
Einzelfällen, soweit nicht zwingend über Satzung oder
Ehrenordnung festgelegt, aus berechtigten Anlässen von den
zeitlichen Vorgaben in Bezug auf die Verleihung von
Auszeichnungen abzuweichen. Sollte ein Vereins
Ehrenausschuss im Einzelfall gebildet sein, ist dieser zuvor zu
hören.
7. Ehrungen aus sonstigen Anlässen
Der Vorstand ist berechtigt, im Rahmen der
Geschäftstätigkeit, im Interesse des Vereins sonstige Ehrungen
der Vereinsmitglieder aus bestimmten Anlässen (Jubiläen,
Beförderungen, Hochzeiten etc.) vorzunehmen.
Erfolgte Ehrungen sind im Vereinsprotokoll schriftlich zu
vermerken.
8. Aberkennung
Die Aberkennung eines Ehrenamtes oder einer Ehren
Vereinsmitgliedschaft aufgrund vereinsschädigenden
Verhaltens entgegen dem Satzungszweck, kann nur in
Eilfällen von seitens des Vorstandes vorläufig ausgesprochen
werden; die Aberkennung bedarf jedoch grundsätzlich der
Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Vorstehende Grundsätze wurden von der
Mitgliederversammlung vom 25.03.1995 ausdrücklich
gebilligt.
J U G E N D O R D N U N G
der Altschützengesellschaft Ohrdruf 1554 e.V.
1. Name und Mitgliedschaft
Mitglieder der Jugendabteilung der Altschützengesellschaft
Ohrdruf 1554 e.V. sind alle Kinder, Jugendlichen und junge
Volljährige die noch nicht 21 Jahre alt sind sowie die
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Jugendausschusses die
noch nicht 27 Jahre alt sind.
2. Aufgaben
Die Jugend der Altschützengesellschaft Ohrdruf 1554 e.V.
führt und verwaltet sich im Rahmen der Satzung der ASG
selbständig. Aufgaben der Jugend der Altschützengesellschaft
Ohrdruf 1554 e.V. sind insbesondere:
a) Förderung des Sports und der Tradition als Teil der
Jugendarbeit
b) Pflege der sportlichen Betätigung zur körperlichen
Leistungsfähigkeit, Gesunderhaltung und Lebensfreude
c) Erziehung zur kritischen Auseinandersetzung mit der
Situation der  Jugendlichen in der Gesellschaft
d) Entwicklung neuer Formen des Sports, der Bildung und
zeitgemäßer Gesellung
e) Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen und freien
Trägern der  Jugendhilfe sowie Bildungseinrichtungen
f) Pflege der internationalen Verständigung
3.  Organe
Organe der Jugend der Altschützengesellschaft Ohrdruf 1554
e.V. sind: - der Vereinsjugendtag - der Vereinsjugendausschuss
4. Vereinsjugendtag
a) Die Vereinsjugendtage sind ordentliche und
außerordentliche. Sie  sind das höchste Organ der Jugend
der    Altschützengesellschaft  Ohrdruf 1554 e.V..
Sie bestehen aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.
b) Aufgaben der Vereinsjugendtage sind: - Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des
Vereinsjugendausschusses - Entlastung des Vereinsjugendausschusses - Neuwahl des Vereinsjugendausschusses - Wahl der Delegierten zu Jugendtagen auf Bund / Land /
Kreis / Stadtebene, zu denen der Verein  Delegationsrecht hat - Beschlussfassung über vorliegende Anträge
c) Der ordentliche Vereinsjugendtag findet jeweils im ersten
Quartal,  vor der Jahreshauptversammlung der ASG statt. Er
wird vom / von  der Vorsitzenden des Jugendausschusses zwei
Wochen vorher durch  Aushang oder bei Notwendigkeit
persönlich unter Angabe der  Tagesordnung einberufen.
d) Ein außerordentlicher Jugendtag findet statt, wenn das
Interesse der  Vereinsjugend es erfordert oder wenn ¼ der
stimmberechtigten  Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich
unter Angabe der  Gründe beim Jugendausschuss beantragt.
e) Der Vereinsjugendtag ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der  Erschienenen beschlussfähig. Er ist beschlussunfähig,
wenn die  Hälfte der nach Anwesenheitsliste
stimmberechtigten  Teilnehmer /  innen nicht mehr anwesend
sind. Voraussetzung ist aber, dass die  Beschlussfähigkeit
durch den / die Versammlungsleiter / in  auf  Antrag vorher
festgestellt ist.
f) Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache
Mehrheit  der anwesenden Stimmberechtigten.
g) Mitglieder der Jugendabteilung ab dem 12. Lebensjahr
haben je  eine nicht übertragbare Stimme.
5. Vereinsjugendausschuss
a) Der Vereinsjugendausschuss besteht aus: - dem / der Vorsitzenden - seinem / seiner Stellvertreter / in
- dem / der Jugendpressewart / in - dem / der Schriftführer / in - 2 Jugendsprechern, nach Möglichkeit einem männlichen und
einen   weiblichen Vertreter
b) Der / die Vorsitzende des Vereinsjugendausschusses vertritt
die  Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen
bezüglich der  Jugendgremien des Bundes / Kreises und der
Kommunen. Ist er /  sie nicht volljährige, bestimmt der
Jugendausschuss ein anderes  volljähriges Mitglied der
Jugendabteilung, welches die  Vereinsjugend
rechtsgeschäftlich vertritt und den Vorsitzenden
des  Jugendausschusses unterstützt. Der Vorsitzende
des  Jugendausschusses ist Mitglied des Gesamtausschusses.
c) Die Mitglieder des Vereinsjugendausschusses werden von
dem  Vereinsjugendtag für ein Jahr gewählt und bleiben bis
zur Neuwahl  des Vereinsjugendausschusses im Amt.
d) In den Vereinsjugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied
unter  Berücksichtigung von Punkt 1 wählbar.
e) Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im
Rahmen der  Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der
Beschlüsse des  Vereinsjugendtages. Der
Vereinsjugendausschuss ist für seine
gegenüber dem Vereinsjugendtag und dem Vorstand des
Vereins  verantwortlich.
f) Die Sitzungen des Vereinsjugendausschusses finden
einmal  monatlich statt.
g) Der Vereinsjugendausschuss ist zuständig für
alle  Jugendangelegenheiten des Vereins.
h) Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann
der  Vereinsjugendausschuss Unterausschüsse bilden. Ihre
Beschlüsse  bedürfen der Zustimmung des
Vereinsjugendausschusses.
6.  Jugendordnungsänderungen
Änderungen der Jugendordnung können nur von dem
ordentlichen Vereinsjugendtag oder einem außerordentlichen
Vereinsjugendtag beschlossen werden. Änderungen bedürfen
der Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden
Stimmberechtigten.
Diese Jugendordnung wurde beschlossen am 25. 03. 1995